Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUAs) Freiburg und Karlsruhe haben schwerpunktmäßig insgesamt 105 Untersuchungen zur korrekten Angabe der Fisch- und der Krebstierart auf den Speisekarten von Gastronomiebetrieben durchgeführt. In 26 Fällen davon mussten die Angaben auf den Speisekarten als irreführend beanstandet werden.
Bei 4 von 15 Bezeichnungen stimmte die Angabe der Plattfischart „Seezunge“ nicht auf der Speisekarte. Die Bezeichnung „Seezunge“ darf nur für die Art Solea solea verwendet werden. Andere Zungenarten, die wesentlich weniger hochwertig und deutlich preiswerter sind, müssen Bezeichnungen wie Rotzunge, Hundszunge, Atlantikzunge oder Tropenzunge tragen.
Weiter stellten die Ämter fest, das nur bei einem von 10 als "Scholle“ angebotenen Gerichten die Angabe der Fischart zutraf. Als „Scholle“ darf nur die Art Pleuronectes platessa, die im Nordostatlantik vorkommt bezeichnet werden. Verwandte Arten aus anderen Meeresgebieten haben zwar eine ähnlich klingende Handelsbezeichnung, wie beispielsweise „Pazifische Scholle“ oder „Alaska-Scholle“, die vollständig verwendet werden muss. In einem Fall wurde sogar ein Pangasiusfilet, als Scholle angeboten. Bei den übrigen Bezeichnungen handelte es sich um eine im Pazifik vorkommende Art der Gattung Lepidopsetta, die als „Pazifische Scholle“ zu bezeichnen gewesen wäre.
Bei zwei von 8 als „Seelachs“ angebotenen Gerichten war die Bezeichnung ebenfalls unzutreffend. Dabei handelte es sich nicht um die beiden atlantischen Arten Pollachius pollachius bzw. Pollachius viren, sondern um die pazifische Art Gadus chalcogrammus, die als „Alaska-Seelachs“ hätte bezeichnet werden müssen.
Bei den Krebstieren wurden insbesondere Tiere untersucht, die auf Speisekarten mit der Bezeichnung „Scampi“ angeboten wurden. Dabei stellte sich heraus, dass bei 9 von 10 Proben es sich nicht um „Scampi“ handelte sondern um große Garnelenschwänze. Sie hätten korrekt als „Garnele“ oder „Shrimp“, ggf. auch als „White Tiger Garnele“, „Tiger-Garnele“ oder „Tiger-Prawns“ bezeichnet werden müssen. Die meist aus Aquakulturen stammenden Garnelen unterscheiden sich nicht zuletzt im Preis deutlich von den Scampi. Die Bezeichnung „Scampi“ ist, wie der Bericht der Ämter dazu erläutert, der Art Nephrops norvegicus oder einer Art der Gattung Metanephrops vorbehalten. Diese hummerartigen Krebstiere sind hochwertig und teuer. Sie werden auch als „Tiefseekrebs“, oder „Kaisergranat“ bezeichnet.
Fazit des Berichts: Weitere Überprüfungen der korrekten Angaben der Fisch- und Krebstierarten in der Gastronomie auf Übereinstimmung mit den im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als gesetzlich geregelte Bezeichnungen sind angezeigt.
QUELLE:
• www.ua-bw.de (Start > CVUA Karlsruhe > Aktuelle Meldungen aus Karlsruhe > Fische und Krebstiere auf der Speisekarte - Erhält der Gast, was ihm versprochen wurde?) vom 16.05.2019
Dr. Herbert Otteneder