Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen
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Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen

Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) erlassen.

Nach dem neuen § 150 Absatz 2 SGB XI werden zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet.
 
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen (Heime, ambulante Dienste, Tagespflegen usw.), die infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallende, außerordentliche Aufwendungen sowie Mindereinnahmen zu verzeichnen haben, die nicht anderweitig finanziert werden, haben einen Anspruch auf Erstattung der zwischen März 2020 und September 2020 entstandenen Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen nach § 150 Absatz 2 SGB XI gegenüber der Pflegeversicherung. 
 
Der Erstattungsanspruch umfasst Mehraufwendungen und Mindereinnahmen in Bezug auf die Leistungserbringung nach dem SGB XI sowie dem SGB V (häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V) einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Positionen, die anderweitig (z. B. über Kurzarbeitergeld, Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz und Arbeitnehmerüberlassung) finanziert werden.

Zum Verfahren ist vorgesehen, dass die Pflegeeinrichtungen ihre Mehraufwendungen und Mindereinnahmen angeben können und die Richtigkeit der Angaben erklären. Auf dieser Grundlage zahlen die Pflegekassen die entsprechenden Erstattungsbeträge aus. In einem nachgelagerten Verfahren lösen gegebenenfalls anderweitig erhaltene Finanzierungsmittel oder zu viel bezahlte Erstattungsbeträge Rückzahlungsverpflichtungen der Pflegeeinrichtun-gen und zu wenig bezahlte Erstattungsbeträge Nachzahlungsverpflichtungen der Pflegekassen aus.

 

Die Webinar-Aufzeichnung des ABVP zeigt Ihnen, wie Sie das Erstattungsformular richtig ausfüllen müssen. Das Video finden Sie hier

ABVP – Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V.
www.abvp.de

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