Die am Verordnung (EU) 2019/787 vom 17.04.2019 und zum 24.05.2019 in Kraft getretene Spirituosenverordnung löst die bisherige Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ab. Geregelt werden die Begriffsbestimmung, die Bezeichnung, die Aufmachung und die Kennzeichnung von Spirituosen. Außerdem erfasst die Verordnung die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz der geografischen Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken. Die Liste der Begriffsbestimmungen enthält neu eine Definition der sogenannten „Anspielung“. Diese liegt vor, wenn in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Nicht-Spirituose auf eine Bezeichnung einer Spirituosenkategorie Bezug genommen wird. Ergänzt wurde nunmehr, dass bei der Verwendung von Anspielungen in der Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose auf eine Spirituosenkategorie oder auf eine geografische Angabe, zusätzliche Angaben erforderlich sind. D.h. der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile muss mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben werden.
Anhang III der Altfassung mit den geografischen Angaben entfällt. Dafür erlässt die Kommission gemäß Artikel 33 der Neufassung bis zum 08.06.2021 eine delegierte Rechtsakte, mit der ein öffentlich zugängliches, stets aktualisiertes Register der geografischen Angaben von Spirituosen, geschaffen wird. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin bis das Register eingerichtet ist. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben werden in das elektronische Register aufgenommen (Artikel 37).
Neu aufgenommen wurde, dass die zur Untersuchung angewendeten Analysenmethoden mit den Referenzmethoden der Union in Einklang stehen müssen.
Der Anhang III (neu) enthält eine Beschreibung des dynamischen oder „criaderas y solera“ oder „solera e criaderas“ Alterungsverfahrens bei Brandy. Die Kommission wird ermächtigt, dazu delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Die Verordnung trat zum 24.05.2019 in Kraft und gilt ab dem 25.05.2021.
QUELLE:
• Amtsblatt der EU Nr. L 130 vom 17.05.2019, S. 1
Dr. Herbert Otteneder (siehe auch Food & Recht, 7/2019)