Stellungnahmen des ALS
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Stellungnahmen des ALS

Auf seiner 114. Sitzung vom 30.9. - 02.10.2019 in Berlin hat der „Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS)“ die Überprüfung aller veröffentlichten Stellungnahmen auf ihre Aktualität wie folgt fortgesetzt:

Nach Auffassung des ALS sind Angaben wie „laktosefrei, „frei von Milcheiweiß“, „enthält kein Sojaprotein“, „jodfrei“ keine nährwertbezogene Angaben. Dagegen sind Angaben wie „Soja enthält von Natur aus Isoflavone“ (bei einem sojahaltigen Lebensmittel), „Tomaten enthalten von Natur aus Lycopin“ (bei einem Tomatenketchup) nährwertbezogene Angaben. Der ALS verweist dazu auf die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EG) Nr. 1924/2006 (Anm. d. Redaktion: die vermutlich erfüllt sein müssen). Ferner sind Angaben zum niedrigen Gehalt oder zur Abwesenheit von Cholesterin als nährwertbezogene Angaben. Sie als unzulässig angesehen, da für sie keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise für eine positive physiologische Wirkung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorliegen. Auch die Angabe „ohne trans-Fettsäuren“ wird als unzulässig angesehen, da sie nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt ist (Stellungnahme Nr. 2019/65 ersetzt Nr. 2010/57).

Bei Honig sind Auslobungen der Stoffklassen Fermente, Inhibine, Aminosäuren, Vitamine, Mineralien und diverse Spurenelemente nährwertbezogene Angaben. Ob Einzelverbindungen daraus der VO (EG) Nr. 1924/2006 genügen, bedarf einer Einzelfallprüfung.

(Stellungnahme Nr. 2019/67 ersetzt Nr. 2012/30)

Bei Ballaststoffen in Fleischerzeugnissen und anderen Lebensmitteln kann von einer überwiegenden Zweckbestimmung als Nährstoff dann ausgegangen werden, wenn durch diesen Zusatz eine Gesamtballaststoffmenge im jeweiligen Lebensmittel enthalten ist, die eine Auslobung des Lebensmittels als „Ballaststoffquelle“ gemäß VO (EG) Nr. 1924/2006 ermöglicht (3 g/100 g). Ansonsten ist regelmäßig von einer überwiegend technologischen Zweckbestimmung des Zusatzes auszugehen (Stellungnahme Nr. 2019/69 ersetzt Nr. 2010/55)

Die ordnungsgemäße sensorische Beschaffenheit von Tomatenmark ist durch Grenzwerte für den Citronensäure/Gesamtsäure-Quotienten, den Gehalt an Milchsäure, den Ethanolgehalt und die flüchtige Säure zu objektivieren. Wobei bestimmte Höchstwerte nicht überschritten werden sollen. (Stellungnahme Nr. 2019/71 ersetzt Nr. 2006/17)

Weiter überarbeitete der Arbeitskreis die Stellungnahmen zur Angabe des Kochtyps bei Speisefrühkartoffeln (Stellungnahme Nr. 2019/66 ersetzt Nr. 2011/479), zum Zusatz von Konservierungsmitteln zu Fruchtschorlen (Stellungnahme Nr. 2019/68 ersetzt Nr. 2011/18) und zur Standardisierung von Vollkornmahlerzeugnissen (Stellungnahme Nr. 2019/70 ersetzt Nr. 2011/43).

Zur Kennzeichnung von Wein befasste sich der Arbeitskreis unter anderem mit zusätzlichen geografischen Angaben bei g.g.A.- oder g.U. (Stellungnahme Nr. 2019/76 ersetzt Nr. 2011/28), der Amtssprache bei Herkunftsangaben (Stellungnahme Nr. 2019/78 ersetzt Nr. 2011/29) und der Angabe des Einführers (Stellungnahme Nr. 2019/79 ersetzt Nr. 2012/21). Hinzu kam die Gestaltung mehrseitiger Etiketten (Stellungnahme Nr. 2019/86 ersetzt Nr. 2012/10) und die Einstufung von ätherischen Ölen als kosmetisches Mittel (Stellungnahme Nr. 2019/89 ersetzt Nr. 2014/43).

Neu erarbeitet wurden unteranderem die nachfolgenden Beschlüsse:

Die Angabe „wertvolle Inhaltsstoffe“ ist bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 vol% unzulässig (Stellungnahme Nr. 2019/64). Trockene Hülsenfrüchte und Getreidekörner sind unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen und von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen (Stellungnahme Nr. 2019/72).

Zur Beurteilung von Wein fasste der Arbeitskreis die folgenden neuen Beschlüsse:

Trauben, die durch Abknicken oder Rutenschnitt am Weinstock getrocknet werden, dürfen nicht zu „Wein“ verarbeitet werden (Stellungnahme Nr. 2019/74). Die Angaben in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/33 zur Auslobung einer Holzbehandlung von Weinbauerzeugnissen ist abschließend (Stellungnahme Nr. 2019/75). Zusätzliche Erläuterungen werden toleriert. Hinwiese auf Allergene sind in Deutsch anzugeben (Stellungnahme Nr. 2019/77). Die Cuvée von „Winzersekt“ kann aus mehreren Rebsorten bestehen (Stellungnahme Nr. 2019/80). Bei aromatisierten Weinerzeugnissen sowie weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken des Deutschen Lebensmittelbuches wird die Angabe „Secco“ nur dann nicht als Geschmacksangabe eingestuft, wenn diese Angabe auf ein schäumendes Getränk abstellt. Die Angabe „Secco“ in Alleinstellung wird als Geschmacksangabe angesehen. Ein weinhaltiges Erzeugnis, das mit einem Aroma aromatisiert wurde, das nur auf Wein oder eine bestimmte Keltertraubensorte abzielt und sich organoleptisch nicht von Wein unterscheidet, ist kein aromatisiertes Weinerzeugnis i. S. d. VO (EU) Nr. 251/2014 (Stellungnahme Nr. 2019/83). Der Zusatz von Obstbrand zu Wermutwein ist nicht zulässig (Stellungnahme Nr. 2019/84). Glühwein aus Roséwein hergestellt, ist nicht verkehrsfähig (Stellungnahme Nr. 2019/85).

Weitere Stellungnahmen wurden zur Angabe „ohne Gentechnik“ bei Anwendung der klassischen Mutagenese (Stellungnahme Nr. 2019/87) und zur ausschließlich fremdsprachigen Gentechnik-Kennzeichnung (Stellungnahme Nr. 2019/88) abgegeben.

Ferner befasste sich der Arbeitskreis mit Haarkreiden und bunten Haarsprays (Stellungnahme Nr. 2019/90) sowie Microneedling-Make-Up  (Stellungnahme Nr. 2019/91).

Zum genauen Wortlaut der ALS Beschlüsse wird auf die Homepage des BVL und das Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verwiesen.

 
QUELLE:

  •    www.bvl.bund.de (Startseite > Arbeitsbereiche Lebensmittel > Aufgaben im Bereich Lebensmittel > Amtliche Lebensmittelüberwachung > ALS)

 


Dr. Herbert Otteneder

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