Im konkreten Fall hatte der beklagte Lebensmittelhändler eine Reihe von Nüssen und Trockenfrüchten mit zahlreichen nährwertbezogenen Angaben beworben. Unter anderem lobte er den hohen Eisengehalt seiner getrockneten Bananen, den hohen Vitamin-C-Gehalt seiner Trockenkirschen sowie den hohen Vitamin-E-Gehalt seiner Kürbiskerne aus. Bezogen auf 100 Gramm war dies zutreffend. Das OLG untersagte dem Händler dennoch diese Werbeaussagen mit der Begründung, die übliche Verzehrmenge von Nüssen und Trockenfrüchten liege bei 25 bis 50 Gramm (laut Nationaler Verzehrsstudie II). Die von der Health-Claims-Verordnung (HCVO) geforderte „signifikante Menge“ des jeweiligen Nährstoffs werde somit nicht erreicht.
Zum rechtlichen Hintergrund: Die HCVO gibt vor, dass Anbieter für ihre Produkte nur dann mit einem hohen Nährwert, beispielsweise einem hohen Vitamingehalt, werben dürfen, wenn das Produkt eine signifikante Menge des Nährstoffs enthält. Die signifikanten Mengen für Vitamine und Mineralstoffe sind in der Lebensmittelinformationsverordnung festgelegt und beziehen sich in der Regel auf 100 Gramm des Produktes. Allerdings konkretisiert die HCVO, dass für die Werbung mit einem hohen Nährstoffgehalt die Menge des Produkts entscheidend ist, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann.
QUELLE:
- Meldung von lebensmittelklarheit.de vom 09.01.2020
Dr. Greta Riel