Werbung für kosmetische Mittel - Fachbuch

Gute Werbung für ein kosmetisches Mittel erzielt beim Kunden die gewünschte Aufmerksamkeit und steigert die Verkaufszahlen. Jedoch ist bei Werbeaussagen und bei der Verwendung von Abbildungen die Schwelle zur Irreführung leicht überschritten.

Welche speziellen kosmetikrechtlichen aber auch allgemein für die Werbung geltenden Vorschriften sind bei der Kennzeichnung und Aufmachung kosmetischer Mittel zu beachten?

Diese Vorgaben werden an Hand zahlreicher Beispiele praxisnah erläutert. Das Fachbuch "Werbung für kosmetische Mittel" richtet sich gezielt an Qualitätsmanager und Mitarbeiter von Marketingabteilungen kosmetikherstellender Betriebe. Experten geben Tipps für die richtige Strategie und zeigen auf, wie man die Werbung zielführend und rechtskonform einsetzt.

Bibliographische Angaben
ISBN: 978-3-95468-224-9
Artikel-Nr. 2165-01
Details: Einband fest, A5
Umfang: 272 Seiten
1. Auflage 2016
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Produktbeschreibung


Aus dem Inhalt von "Werbung für kosmetische Mittel":

  • Abgrenzung zu anderen Produktkategorien und Regelungsbereichen
  • Inverkehrbringen kosmetischer Mittel - Verkehrsfähigkeit
  • Schutz für Produkt, Verpackung und Kennzeichen
  • Pflichtangaben auf der Verpackung
  • Produktbezogene Werbung
  • Absatzbezogene Werbung
  • Natur- und Biokosmetik
  • Selbstkontrolle der Wirtschaft
  • Rechtsverletzung und Durchsetzung von Ansprüchen
Produktsicherheitshinweis
Behr's GmbH
Averhoffstraße 10
D-22085 Hamburg
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+49 40 227008-0

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Rezensionen
Buchbesprechung

Heidenreich/Kaase/Marx/Plate/Schilz
Werbung für kosmetische Mittel
Behr's Verlag, Hamburg 246 Seiten € 159,97
ISBN 978-3-95468-224-9

"Das neu erschienene Werk befasst sich mit der Kennzeichnung und Aufmachung kosmetischer Mittel und legt dar, was bei der Werbung für Kosmetik alles zu beachten ist.

Nach einem einleitenden Kapitel zur Definition und Abgrenzung der Kosmetika zu anderen Produktkategorien folgt ein Kapitel über die Inverkehrbringung und Verkehrsfähigkeit kosmetischer Mittel. In einem weiteren Kapitel wird dargestellt, welche Möglichkeiten es gibt das Kosmetikum als Solches, sowie die Verpackung und die Marke, zu schützen. Schließlich widmet sich ein Kapitel den Pflichtangaben auf der Verpackung mit einem Exkurs zu Parallelimporten, bevor sich dann die nachfolgenden Kapitel mit produktbezogener und absatzbezogener Werbung und damit mit dem Schwerpunkt des Werkes, der Werbung für kosmetische Mittel, beschäftigen. Anschließend befasst sich noch ein Kapitel mit der Durchsetzung von Ansprüchen im Fall von Rechtsverletzungen.

Das Werk besticht durch eine klare und sehr übersichtliche Aufmachung, die den Leser bereits vom Erscheinungsbild anspricht. Es bietet einen prägnanten, verständlichen und guten Überblick über die bei der Werbung für Kosmetika zu beachtenden Aspekte. Nützlich sind insbesondere die in einigen Kapiteln angegebenen Praxistipps. Daher ist das handliche Werk ein hilfreicher Begleiter bei allen Fragen rund um kosmetische Mittel mit dem Schwerpunkt der Werbung.

Das Werk richtet sich insbesondere an Qualitätsmanager und Marketingabteilungen von Kosmetikherstellern, ist jedoch auch gut für Juristen geeignet, die sich mit der Werbung für Kosmetische Mittel befassen. Hervorzuheben ist zudem, dass das Werk auch Online erhältlich ist und Verlinkungen zu zitierten Rechtstexten und Gerichtsentscheidung enthält."

Anschrift des Verfassers:
Rechtsanwalt Peter v. Czettritz
Preu Bohlig & Partner
Leopoldstraße 11a
80802 München
pcz@preubohlig.de
www.preubohlig.de


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"Fachbuch
Werbung für kosmetische Mittel



Der Bereich der kosmetischen Mittel zeichnet sich durch innovative Produkte und kreative Ideen aus. Entsprechend wichtig ist es deshalb, dass die kosmetischen Erzeugnisse durch ansprechende Werbung auf dem Markt präsentiert werden können. Wie auch in anderen Produktbereichen gilt es dabei, die Grenzen zulässiger Werbung zu beachten. Werben - aber richtig!

Durch die seit Juli 2013 geltende EU-KosmetikVO 1223/2009 und die gleichzeitig in Kraft getretene Kosmetik-ClaimsVO 655/2013 hat sich hieran an sich nichts geändert, da irreführende Produktwerbung schon früher verboten war. Durch die detailliertere Darstellung der Grenzen zulässiger Werbung in der Kosmetik-ClaimsVO und insbesondere durch die hierzu erlassenen Guidelines, die Beispiele für unzulässige Bewerbung enthalten, ist aber in der Praxis das Problembewusstsein nicht nur bei den Kosmetikunternehmen, sondern insbesondere auch bei den Überwachungsbehörden und Wettbewerbsvereinen sowie den Verbraucherzentralen gestiegen. Durch die gemeinsamen Kriterien wird den zuständigen Behörden und Verbändern eine "viel stärkere Rechtsgrundlage" für Entscheidungen im Bereich der Marktüberwachung an die Hand gegeben und Werbeaussagen über kosmetische Mittel können "viel einfacher überprüft" werden (so der Bericht der EU-Kommission vom September 2016).

Das Fachbuch "Werbung für kosmetische Mittel" bietet hierbei Orientierung und richtet sich gezielt an Qualitätsmanager und Mitarbeiter von Marketingabteilungen kosmetikherstellender Betriebe. Das Expertenteam aus der renommierten Hamburger Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei Harmsen Utescher gibt Tipps für die richtige Strategie und zeigt auf, wie man Werbung zielführend und rechtskonform einsetzt.

Das Fachbuch bietet zum Einstieg in das Rechtsgebiet einen Überblick über das Kosmetikrecht und insbesondere über die im Rahmen der Kennzeichnung zu beachtenden rechtlichen Vorgaben. Die unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung dargestellten gemeinsamen Kriterien für Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, werden insbesondere durch eine Darstellung zu Natur- und Biokosmetik ergänzt. Dabei werden die rechtlichen Ausführungen durch Beispiele aus der Praxis ergänzt und dadurch leicht verständlich. Besonders hervorzuheben ist der zu den Schutzrechten wie Patente und Marken gewährte Überblick, der durch Ausführungen zu prozessualen Fallstricken abgerundet wird. Die zahlreichen "Praxistipps" machen das Fachbuch auch für erfahrene Praktiker zum nützlichen Begleiter im Werbealltag.



Dr. Andreas Reinhart, REINHART Rechtsanwälte, München
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