Beschlüsse der 115. ALS Sitzung
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Beschlüsse der 115. ALS Sitzung

Auf seiner 115. Sitzung am 21.- 23.09.2020 befasste sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) unter anderem mit der Kennzeichnung tiefgefrorener Lebensmittel, der Frage inwieweit einzelne Nährwertangaben auf dem Hauptsichtfeld wiederholt werden dürfen, der QUID-Angabe bei zusammengesetzten Lebensmitteln, dem Hinweis „vegan“ bzw. „vegetarisch“, der eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen kann und inwieweit ein Piktogramm zur Allergenkennzeichnung bei loser Ware ausreicht. Für die Überprüfung der Allergenkennzeichnung im Herstellungsbetrieb erstellte der ALS ein Merkblatt in dem die einzelnen Prüfschritte aufgeführt sind.

Bei Verstößen gegen den Bezeichnungsschutz der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VO (EU) Nr. 1308/2013) kommt nach Auffassung des Arbeitskreises auch eine irreführende Bezeichnung im Sinne der VO (EU) Nr. 1169/2011 in Betracht.

Sogenannte Bambooware, bei der der Polymeranteil Form und Struktur bestimmt, fällt in den Geltungsbereich der EU-Kunststoffverordnung (VO (EU) Nr. 10/2011). Bei essbaren Alternativen zu Einweg-Kunststoffen, wie einem essbaren Trinkhalm, muss die Einstufung als Kunststoff produktbezogen geprüft werden. Der Arbeitskreis hält Angaben wie „hochdruckpasteurisiert“ oder „Haltbargemacht durch Hochdruck“ HPP-behandelte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und sonstige Getränke für geeignet, nicht jedoch den Hinweis „kaltgepresst“. In einer tabellarischen Übersicht hat der Arbeitskreis die Kenntlichmachung der Nacherntebehandlung bei Zitrusfrüchten im Einzelhandel dargestellt.

Der Arbeitskreis nimmt Stellung zu nährwertbezogenen Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen auf Folgenahrung. Weiter wird die Abgrenzung Arzneimittel – Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke am Beispiel von Vitamin E diskutiert. Eine Reihe von Stellungnahmen befasst sich mit der Beurteilung von Bedarfsgegenständen. Vorgestellt wird ein Konzept zur risikoorientierten Probenplanung (RIOP). Weitere Beschlüsse betreffen die Kennzeichnung von Detergenzien, die Beurteilung von kosmetischen Mitteln und Spielzeugnachbildungen. Die bisherige Stellungnahme zur Beurteilung von Frittierfett durch die ALS Stellungnahme Nr. 2006/14 wird durch eine Neufassung ersetzt.


QUELLE:

  •         www.bvl.bund.de/02_AmtlicheLebensmittelueberwachung


Dr. Herbert Otteneder

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