In seinem Urteil vom 25.07.2018 stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass durch Mutagenese gewonnene Organismen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne der GVO-Freisetzungs-Richtlinie (Richtlinie 2001/18/EG vom 02.03.2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen) sind. Folglich fallen diese Organismen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie. Sie sind damit den dort vorgesehenen Verpflichtungen unterworfen.
Der Bundestagsabgeordnete René Röspel (SPD) verteidigte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Einstufung von Genome-Editing-Methoden als Gentechnik und sprach sich im Umgang mit den neuen Züchtungstechnologien wie CRISPR/Cas für die strikte Anwendung des Vorsorgeprinzips aus. Die Politik müsse bei ihrer Risikobewertung auch mögliche Langfristfolgen und die gesellschaftliche Debatte im Auge behalten. Eine Änderung des EU-Gentechnikrechts, sei hierfür nicht erforderlich, betonte Röspel.
Nach deren Auffassung der Verbände der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft und dem Bioökonomierat wird hier mit zweierlei Maß gemessen. Anders als bei der Gentechnik, auch anders als bei der konventionellen Züchtung ermöglicht es die Gen-Schere CRISPR/Cas – und ähnlich weitere Genome Editing-Verfahren – gezielt einzelne DNA-Bausteine „umzuschreiben“ - nicht irgendwo im riesigen Genom einer Pflanze, sondern an einer vorgegebenen Stelle, von der die Forscher wissen, dass sie für eine bestimmte Eigenschaft entscheidend ist, etwa die Empfindlichkeit gegenüber einer Viruskrankheit. Genau dort wird der DNA-Strang geschnitten und anschließend mit kleinen Abweichungen repariert. Nichts anderes geschieht bei jeder zufälligen Mutation in der Natur, betonen die Verbände.
Die Sonde spürt die Zielsequenz nur da auf, wo deren DNA-Abfolge mit der RNA der Sonde übereinstimmt. An der Stelle wird der Erbgut-Strang geschnitten und anschließend repariert. Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass der Erbgut-Strang nicht nur am jeweiligen Ziel, sondern auch an anderen, im einzelnen unbekannten Stellen durchtrennt wird. Solche unbeabsichtigten Fehlschnitte werden als Off-target-Effekte bezeichnet. Anders als bei der Gentechnik sind Off-target-Effekte beim Genome Editing nichts anderes als weitere Mutationen – und die sind in der herkömmlichen Pflanzenzüchtung nichts Ungewöhnliches. Dementsprechend halten die Befürworter von Genom Editing die Anwendung des Vorsorgeprinzips für diese Technik für unbegründet.
QUELLEN:
- www.transgen.de (Start > Aktuell > CRISPR trifft. Oder: Das Vorsorgeprinzip und die Zufälligkeit natürlicher Mutationen) 15.01.2020
- www.topagrar.com (Start > Acker & Agrarwetter > SPD will Vorsorgeprinzip beim Umgang mit CRISPR/Cas) vom 18.02.2019
Dr. Herbert Otteneder