Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide
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Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide

Nach fast 10-jähriger Beratung wurden mit der Verordnung (EU) 2020/2040 vom 11.12.2020 Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloiden (PA) in bestimmten Lebensmitteln festgelegt. In den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden PA-Höchstwerte für verschiedene Kräutertees, Tees, Nahrungsergänzungsmittel, Borretschblätter (frisch, tiefgefroren), getrocknete Kräuter, Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknet) sowie Kreuzkümmel (Gewürzsamen) aufgenommen. Die Werte bewegen sich zwischen 1 µg/kg für Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee (Camellia sinensis) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder (flüssig) und 1 000 µg/kg für Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknet). Die Höchstwerte beziehen sich auf die Summe von 21 Pyrrolizidinalkaloide, die in der Verordnung einzeln aufgeführt sind. Außerdem nennt die Verordnung noch 14 weitere Verbindungen aus dieser Gruppe von Alkaloiden, die bekanntermaßen mit einem oder mehreren der vorgenannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren. Ebenso sind Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der jeweils verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen.
Grundlage für diese Regelung war das 2011 veröffentlichte wissenschaftliche Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Das CONTAM-Gremium kam zu dem Schluss, dass 1,2- ungesättigte Pyrrolizidinalkaloide beim Menschen als genotoxische Karzinogene wirken können und setzte neu einen Referenzwert für von 237 μg/kg Körpergewicht pro Tag zur Bewertung des kanzerogenen Risiko fest.
Die Verordnung trat zum 03.01.2021 in Kraft. Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 01.07.2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31.12.2023 weiter vermarktet werden.

QUELLE:
 
  •  Amtsblatt der EU Nr. L 420 vom 14.12.2020, S. 1 (Food & Recht, 2/2021)

 

Dr. Herbert Otteneder
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