Mit der Empfehlung (EU) 2019/1888 vom 07.11.2019 werden die Mitgliedstaaten der EU aufgefordert, den Acrylamidgehalt in folgenden Lebensmitteln zu untersuchen:
• Kartoffelerzeugnisse: Rösti; Kroketten, Herzoginkartoffeln (Pommes Duchesse), Nusskartoffeln (Pommes noisettes), usw.; Kartoffelpfanne (und Gemüsepfanne); Kartoffel-Fleisch-Gerichte; Kartoffel-Käse-Gerichte,
• Backwaren: Brötchen (Hamburgerbrötchen, Vollkornbrötchen, Milchbrötchen usw.); Pita-Brot, mexikanische Tortillas; Croissants; Donuts; Brotspezialitäten (wie Pumpernickel, Ciabatta mit Oliven, Zwiebelbrot usw.); Pfannkuchen; knuspriges Gebäck aus dünnen Teigstreifen, frittiert; Churros,
• Getreideerzeugnisse: Reiscracker; Maiscracker; Getreidesnacks (z. B. Erzeugnisse aus extrudiertem Mais und/oder Getreide); mit Honig geröstetes Müsli und
• Sonstige: Gemüsechips/frittierte Gemüsesticks; geröstete Nüsse; geröstete Ölsaaten; getrocknete Früchte; geröstete Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse; Oliven in Salzlake; Kaffeemittel, die nicht auf Zichorien oder Getreide basieren; Buttertoffee, Karamell, Nougat, usw.
Die Empfehlung richtet sich an die zuständigen Behörden und die Lebensmittelunternehmer. Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ sind, sollen die Mitgliedstaaten den in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 aufgeführten Probenahmeverfahren folgen. Die angewendeten Analyseverfahren sollen den Kriterien der genannten Verordnung entsprechen. Die Lebensmittunternehmer sollten dafür sorgen, dass die Analyse von Acrylamid gemäß den Anforderungen und Kriterien im Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2158 erfolgt.
Ausgangspunkt ist die Verordnung (EU) 2017/2158. Mit ihr werden Lebensmittelunternehmer, die bestimmte Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, verpflichtet ein Programm zu eigenen Probenahmen und Analysen des Acrylamidgehalts vorzunehmen. Sie müssen Minimierungsmaßnahmen durchführen, um ein Acrylamidniveau zu erreichen, das so weit wie nach vernünftigem Ermessen möglich unter den in dieser Verordnung festgelegten Richtwerten liegt.
In den Erwägungsgründen wird dazu ausgeführt, dass trotz dieser Verpflichtungen und der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nur unzureichende Daten vorliegen. Auch zu den Acrylamidgehalten von Lebensmitteln, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2158 fallen, fehlen noch Daten, obwohl sie erhebliche Mengen an Acrylamid aufweisen und zur ernährungsbedingten Exposition gegenüber Acrylamid beitragen könnten.
Die Empfehlungen 2010/307/ EU und 2013/647/EU der Kommission werden aufgehoben.
QUELLE:
• Amtsblatt der EU Nr. L 290 vom 11.11.2019, S. 31
Dr. Herbert Otteneder