Mit LFGB-Änderungsgesetz Anpassungen an EU-Recht
© Capri23auto / Pixabay

Mit LFGB-Änderungsgesetz Anpassungen an EU-Recht

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 hat die Bundesregierung die in mehrfacher Hinsicht erforderlichen Anpassungen an unmittelbar geltendes EU-Recht vorgenommen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist zum 01.06.2013 das Recht der Lebensmittelzusatzstoffe umfassend durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt worden. § 6 LFGB wurde daher aufgehoben. Nach § 7 LFGB kann der nationale Gesetzgeber bedenkliche Stoffe einem Verbot bzw. einer Höchstmengenregelung unterwerfen.
 
Die bisherigen Bestimmungen zum Täuschungsschutz nach § 11 Abs. 2 Nr. 2a-2c LFGB wurden ersetzt durch entsprechende Verweise auf die Verordnung (EU) Nr.1169/2011 (LMIV). § 12 LFGB verweist auf das Verbot der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
 
Die §§ 38, 39 LFGB über die Zuständigkeit der Überwachung wurden auf Grund des Erlasses der Verordnung (EU) 2017/625 über die amtlichen Kontrollen entsprechend angepasst. Eingefügt wurde § 39a LFGB mit bundesgesetzlichen Regelungen für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen. Weiter sieht § 38 b (neu) vor, dass die zuständige Behörde Diensteanbieter informieren kann, wenn auf deren Seiten ein Erzeugnis angeboten wird, das Gegenstand einer Schnellwarnmeldung (RASFF oder RAPEX) ist. Der Anbieter erhält dadurch die Möglichkeit, bei einer akuten Gesundheitsgefährdung das entsprechende Angebot zu entfernen.
Mit der Änderung von § 40 Absatz 1a Nummer 3 wird klargestellt, dass eine Information der Öffentlichkeit auch dann zu erfolgen hat, wenn statt eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro die Einleitung eines Strafverfahrens zu erwarten ist und deswegen eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen können der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden.
 
Mit § 43a LFGB wird gewährleistet, dass eine anonyme Probenahme für alle dem LFGB unterfallenden Erzeugnisse zulässig ist. Weiter verlangt § 44 Absatz 3 LFGB, dass die Rückverfolgbarkeitsunterlagen der zuständigen Behörde künftig spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch zu übermitteln sind.
 
Die Verordnung trat zum 10.08.2021 in Kraft.
 
 
QUELLE:

  • BGBl I Nr. 50 vom 09.08.2021 S. 3274

 
Dr. Herbert Otteneder

Empfohlene Produkte

Dannecker, Domeier, Gorny (Hrsg.)

BEHR'S Kommentar zum Lebensmittelrecht - Online Version

Kommentar zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und weiteren lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften

Der BEHR'S Kommentar zum Lebensmittelrecht enthält praxisnahe Erläuterungen zur Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie zum LFGB und ist daher wichtig für jeden, der Lebensmittel herstellt, mit ihnen handelt oder ...

Preis pro Monat
zzgl. 7% MwSt
Freischaltung ca. 1-2 Werktage

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist leer.