Neuregelung der Önologischen Verfahren
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Neuregelung der Önologischen Verfahren

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 löst mit Wirkung vom 07.12.2019 die Verordnung (EG) Nr. 606/2009, in der die bei Wein zugelassenen önologischen Verfahren geregelt sind, ab. Die Anhänge wurden z.Tl. inhaltsgleich übernommen, jedoch ergänzt um die jeweiligen OIV-Dossiers, in denen die zugelassenen Behandlungen und Stoffe beschrieben sind. Die Liste der Stoffe enthält zusätzlich Angaben, ob es sich dabei um Zusatzstoffe oder um Verarbeitungshilfsstoffe handelt.
Der Anhang I A enthält die „Zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen“ und ist aufgeteilt in die Tabelle 1, in der die zugelassenen Behandlungen aufgeführt sind. Die Tabelle 2 ist den zugelassenen Stoffe vorbehalten. Der Anhang I Teil B gibt die Schwefeldioxidhöchstgehalte von Weinen wieder, Anhang I Teil C die Höchstgehalt an flüchtiger Säure und Anhang I Teil D die Bestimmungen für die Süßung. Die Werte wurden ohne Änderung aus der Vorgängerverordnung übernommen.
Die Verordnung trat zum 27.06.2019 in Kraft und gilt ab dem 07.12.2019.

QUELLE:
• „ Amtsblatt der EU Nr. L 149 vom 07.06.2019, S. 1
 
 
Dr. Herbert Otteneder
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