Novellierung des Fertigpackungsrechts
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Novellierung des Fertigpackungsrechts

Mit der Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts vom 18.11.2020 wurde die Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung – FPackV) neu gefasst. Mit der Novellierung wurde das Fertigpackungsrecht übersichtlicher und transparenter gestaltet. Vorangestellt wurde der Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl und nennt die Fälle, für die die Verordnung nicht gilt (§1).
Die Liste der verwendeten Begriffe definiert Fertigpackungen gleicher und ungleicher Füllmenge, die Nennfüllmenge, Fertigpackungen mit Lebensmitteln, Gratisproben, die Losgröße, die Minusabweichung einer Fertigpackung, nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen, vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel sowie den Zeitpunkt der Herstellung (§2).
Artikel 44 Absatz 2 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ermächtigt die Mitgliedstaaten, auch für nicht vorverpackte Lebensmittel einige Angaben der Lebensmittelinformationsverordnung anzuordnen. Davon macht der deutsche Gesetzgeber in dieser Verordnung Gebrauch. Entsprechende Vorschriften sind in Abschnitt 5 dieser Verordnung enthalten.
Neu eingeführt wird der Begriff „Fertigpackungen mit Lebensmitteln“. Laut Begründung handelt es sich dabei weder um vorverpackte Lebensmittel noch um nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Gemeint sind beispielsweise Lebensmittel im Bereich des Zwischenhandels. Auch für sie gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach §4. D.h. auch der Einzelhandel muss gegenüber seinen Handelspartnern auf korrekte Gewichts- und Mengenangaben vertrauen können.
Die Definition des Abtropfgewichtes ist im Wesentlichen aus der Altfassung übernommen worden und stimmt weitgehend mit der Definition des Anhangs IX Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 überein (§5).
Auch die besonderen Vorschriften bei der Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen wurden weitgehend aus der Altfassung übernommen (§6). Nicht jedoch die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, da eine entsprechende Regelung sich bereits aus Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) ergibt, die unmittelbar gilt (siehe §§13 und 14).
Bei den Abweichungen vom Mittelwert und den Minusabweichungen der Nennfüllmenge gelten die der Altfassung weiter. Für nicht in Deutschland hergestellte Fertigpackungen ist für deren Einhaltung der Zeitpunkt der Herstellung und für außerhalb der Europäischen Union hergestellte Fertigpackungen der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich. Auch die Werte für die Verkehrsfähigkeit sind mit den bisherigen Anforderungen identisch (§9).
Für von Hand hergestellte Fertigpackungen sowie Fertigpackungen mit natürlich gewachsenen Lebensmitteln sind von den Allgemeinen Nennfüllmengenanforderungen nach §9 ausgenommen. Dazu zählen z.B. Essiggurken, Maiskölbchen, Pilze etc. Hier ist laut Begründung kein relevanter technischer Fortschritt bei der Abfüllgenauigkeit zu verzeichnen. Für sie gelten als zulässige Minusabweichungen die dreifachen Werte der Tabelle in § 9 Absatz 3.
Neu eingefügt wurden die Anlage 2 mit der Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten und Anlage 5 mit abweichenden Prüfzeiträumen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
Die Verordnung trat zum 01.12.2020 in Kraft.

QUELLE:
 
  •  BGBl I Nr. 55 vom 30.11.2020 S. 2504 (Food & Recht, 2/2021)

Dr. Herbert Otteneder

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