Wie der Lebensmittelverband Deutschland mitteilt, liegt ein Referentenentwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung“ vor. Mit der Verordnung wird die freiwillige Verwendung des Nutri-Score-Kennzeichens bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln erlaubt. Nutri-Score® ist eine beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für die französische Santé publique France als Markeninhaberin eingetragene Gemeinschaftskollektivmarke.
Bei der ergänzenden Nährwertkennzeichnung mit Nutri-Score® werden günstige Nährwertelemente (wie Ballaststoffe, Proteine sowie generell Obst, Gemüse und Nüsse) und ungünstige (Zucker, gesättigte Fettsäuren, Kochsalz) gegeneinander verrechnet. Der Wert des Lebensmittels wird in fünf Stufen mit Buchstaben von A (günstig) bis E (ungünstig), die jeweils farblich von grün bis rot unterlegt sind, dargestellt (Food & Recht, 11/2019 S. 3).
Der in die Durchführungsverordnung eingefügte § 3a sieht vor, dass bei dem Inverkehrbringen der Verantwortliche die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers einzuholen hat. Ferner muss er die Bedingungen des Markeninhabers für die Benutzung der Marke einhalten.
Wie in der Begründung dazu ausgeführt, enthält die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben. Nutri-Score® ist nach verbreiteter Rechtsmeinung als nährwertbezogene Angabe nach der HCVO anzusehen. Daher bedarf Nutri-Score einer speziellen Zulassung,
Im Rahmen der Notifizierung wird mit Einspruch aus Italien gerechnet. Die Veröffentlichung der Verordnung wird daher erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 erwartet.
QUELLEN:
• Rundschreiben des Lebensmittelverbandes Deutschland vom 22.11.2019
• Lebensmittelzeitung vom 08.11.2019:
Dr. Herbert Otteneder