Schnelle Rückverfolgung mit einheitlichen Listen
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Schnelle Rückverfolgung mit einheitlichen Listen

Der Bundesrat verabschiedete einen Entschließungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, durch Änderung von § 44 Absatz 3 LFGB (Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten) eine Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der den Lebensmittelunternehmen die Führung einheitlicher Lieferlisten vorgeschrieben werden kann. Weiter fordert der Bundesrat, den Lebens- und Futtermittelbetrieben vorzuschreiben, die Informationen zur Rückverfolgbarkeit in elektronischer Form und in einheitlichem Format binnen 24 Stunden der zuständigen Behörde vorzulegen. Von dieser Regelung sollten kleine Betriebe, die überwiegend an den Endverbraucher abgeben, ausgenommen werden.

In seiner Begründung weist der Bundesrat auf Vorkommnisse in der Lebensmittelüberwachung der Vergangenheit (Dioxin, Pferdefleisch, Listerien usw.) hin. Sie haben gezeigt, wie wichtig es ist, schnell und wirksam die Lieferwege ermitteln zu können, um entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergreifen zu können. Die Wirksamkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Standards für Lieferlisten bereits auf der Ebene, den für die Rückverfolgbarkeit verantwortlichen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer einheitlich vorgegeben werden und dies auch eingehalten wird.

Neben standardisierten Meldeformularen hält der Bundesrat weitere Vorgaben und Konkretisierungen für nötig. Damit soll die Informationsweitergabe in Krisenfällen verbessert und beschleunigt werden. Die schlechte Qualität (z.B. eingescannte, schlecht leserliche Faxseiten etc.) und die Uneinheitlichkeit der bisher von den Lebensmittelunternehmen bereitgestellten Daten behindern und verzögern die Arbeit der Behörden und verursachen zusätzlichen Aufwand. Ferner fordert der Bundesrat festzulegen, dass die erforderlichen Daten zur Rückverfolgung ausschließlich elektronisch innerhalb einer Zeitspanne von nicht mehr als 24 Stunden zu übermitteln sind. Für Betriebe, die überwiegend an den Endverbraucher abgeben, sollten Ausnahmen gelten.

Der Lebensmittelverband Deutschland kann nachvollziehen, dass gesetzlich vorgegebene einheitliche Standards oder einheitliche Datenformate zu einer beschleunigten Aufklärung in Ereignis- und Krisenfällen beitragen. Doch sollten nach seiner Auffassung generelle Vorgaben bundeseinheitlicher Standards oder Datenformate einer vorausgehenden intensiven Diskussion mit den betroffenen Lebensmittelunternehmen in ihrer ganzen Breite unterzogen werden. Insbesondere wären dabei die Umsetzbarkeit in der Praxis und die Auswirkungen auf bestehende Marktstrukturen zu berücksichtigen. Auch auf die 24-Stundenfrist sollte verzichtet werden. Sie wird den unterschiedlichen Unternehmensgrößen und den damit verbundenen Möglichkeiten nicht gerecht.


  QUELLEN:

  •    Bundesratsdrucksache 658/19 vom 13.12.2019
  •    www.lebensmittelverband.de (Start > Verband > Stellungnahme zu den Bundesrats-Anträgen des Landes Rheinland-Pfalz in Bundesrats-Drucksachen 657/19 und 658/19 mit Entschließungen zur Änderung VIG und des LFGB) vom 31.1.2020
  •    Lebensmittelzeitung vom 06.03.2020:


Dr. Herbert Otteneder

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