Die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 03.05.2021 ist zum 8.Mai in Kraft getreten. Neu eingeführt werden die Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „Blanc de Noir“. Sie darf nur für inländischen Wein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Likörwein oder Perlwein verwendet werden. Dabei muss es sich um Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, die aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert werden und die für Weißwein typische Farbe aufweisen (§32).
Mit „Erstes Gewächs“ oder „großes Gewächs“ können Weiß- und Rotweine bezeichnet werden, sofern besondere Qualitätsanforderungen eingehalten werden (§32b). Unter anderem sind eine Einzellage sowie der Jahrgang anzugeben und die Weine müssen die Anforderung an die Geschmacksangabe „trocken“ erfüllen. Die Mindestgehalte des natürlichen Alkoholgehalts der verwendeten Moste betragen 11 %vol für das „Erste Gewächs“ und 12 %vol für ein „Großes Gewächs“(§32b).
Wird bei Qualitätsweinen ein Bereich oder eine Großlage angegeben muss die Bezeichnung „Region“ vorangestellt werden. Bei der Angabe einer Gemeinde oder eines Ortsteils muss der natürliche Mindestalkohol des Traubenmosts dem eines Kabinettweines entsprechen. Dies gilt auch für die Einzellage, deren Name noch durch den Gemeinde- oder den Ortsteilnamen zu ergänzen ist (§39).
Die Verordnung legt als Bedingung für den Antrag einer geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) nach EU-Recht einen bestimmten Hektarhöchstertrag und einen Mindestwert für den natürlichen Alkoholgehalt fest (§39a). Zusätzlich muss bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung die amtliche Prüfungsnummer zugeteilt sein.
Weitere Regelungen betreffen die Bezeichnung von Weinen aus dem Versuchsweinbau, die vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation und das Verbot von bestimmten Rebsortenangaben bei Weinen ohne geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
QUELLE:
- BGBl I Nr. 20 vom 07.05.2021 S. 866
Dr. Herbert Otteneder