Zulassungen von Chlorpyrifos-methyl und Chlorpyrifos nicht erneuert
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Zulassungen von Chlorpyrifos-methyl und Chlorpyrifos nicht erneuert

Auf Grund der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/17 und 2020/18 jeweils vom 10.01.2020 wurden die Zulassungen der Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Chlorpyrifos-methyl und Chlorpyrifos nicht erneuert. Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend geändert.
Nach der abschließenden Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 11.11.2019 zur Bewertung des Risikos der beiden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe bestehen für die menschliche Gesundheit kritische Problembereiche. Auf der Grundlage der frei verfügbaren wissenschaftlichen Literatur zu Chlorpyrifos-methyl und der Informationen über Chlorpyrifos ist nicht auszuschließen, dass beide Wirkstoffe genotoxisches Potenzial haben. Darüber hinaus gibt es epidemiologische Belege, die zeigen, dass ein Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber Chlorpyrifos und/oder Chlorpyrifos-methyl während der Entwicklungsphase Entwicklungsstörungen des Nervensystems bei Kindern besteht. Die EFSA stellte abschließend fest, dass die Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Chlorpyrifos-methyl und Chlopyrifos nicht die gesetzlich geforderten Kriterien für die Erneuerung einer Genehmigung in der Europäischen Union erfüllen. Das BfR teilt die wissenschaftliche Bewertung der EFSA.
Chlorpyrifos ist ein organischer Phosphorsäureester, der zur Bekämpfung von Insekten eingesetzt wird. In Deutschland dürfen seit 2009 keine Präparate mit Chlorpyrifos als Wirkstoff mehr vertrieben werden.
Die Verordnung trat zum 16.01.2020 in Kraft. Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 16.02.2020 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorpyrifos als Wirkstoff enthalten. Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 16.04.2020.

QUELLEN:
• Amtsblatt der EU Nr. L 7 vom 13.01.2020, S. 14
• Mitteilung Nr. 031/2019 des BfR vom 08.08.2019

Dr. Herbert Otteneder (siehe Food & Recht, 3/2020)
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