Das Umweltbundesamt (UBA) hat weitere Entscheidungen zur Einstufung von Produkten, die unter das Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetz (EWKFondsG) fallen sollen, veröffentlicht. Konkret ging es im ersten Fall um die Frage, ob eine Verkaufseinheit von 100 PP-Bechern, versiegelt mit Alu-Folie, mit Fruchtaufstrich in Portionsgrößen von 25 g (z.B. für das Frühstück in Hotels), die an den Großhandel verkauft wird, als "Lebensmittelbehälter" im Sinne des Anhangs 1 des EWKFondsG zu fassen ist.
In seinem Feststellungsbescheid vom 27.02.2025 deutet das UBA die Verkaufseinheit um und bezieht sich direkt auf die kleinen Einwegkunststoffbecher als „Verkaufseinheit“. Es folgt damit nicht der Empfehlung der Einwegkunststoffkommission, die keinen Verkauf der Einzelportion annahm. Nach Ansicht des UBA käme es hier nicht auf den tatsächlichen Verkauf des Multipacks im Großhandel an, sondern auf die spätere Abgabe der Einzelportionseinheit an den Endnutzer beim Frühstück. Nur in diesem Szenario kann das Kriterium bezüglich des sofortigen Verzehrs berücksichtigt werden.
In einem weiteren Fall wurden erstmals Behälter für Milchmischgetränke aus Polypropylen mit einem bedruckten Kartonwickel eingestuft (. Es handelt sich um unverschlossene und ungefüllte Behälter, die erst nach Abfüllung mit einem Deckel verschlossen werden, der laut Antragsteller einen Verschluss enthält. Das UBA schloss sich der Einstufung des Antragstellers nicht an. Dieser hatte den Becher laut Nummer 3 der Anlage 1 EWKFondG als „Getränkebehälter“ eingestuft, während das UBA den Prüfgegenstand der Nummer 4 „Getränkebecher“ zugeordnet hat.
In der Begründung werden mehrere Indizien angeführt, u.a. die Kennzeichnung gemäß EWKKennzV und die Kennzeichnung des Kartonwickels mit dem Piktogramm für Einwegkunststoffgetränkebecher. Das Argument des Antragstellers, dass dies eine Vorgabe durch den Befüller sei und keine eigene Angabe, lässt das UBA nicht zählen. In der Praxis hat dies deutliche finanzielle Folgen, da sich der Unterschied der Abgabsätze laut EWKFondsV bei über einem Euro je Kilogramm liegt. Dr. Marion Gebhart
Quellen: Bericht der LZ vom 07.03.2025, DIVID-Plattform: www.einwegkunststofffonds.de (Home>Veröffentlichungen>Produktarten) [Zugriff 20.03.2025]